Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16bParagraph 16 b
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Gliederung der Studien
§ 16b. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat vier Semester zu umfassen.Paragraph 16 b, (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat vier Semester zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die einsemestrigen Aufbaustudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst gliedern sich in zwei Studienabschnitte mit einer Dauer von je acht Wochen.
Schlagworte
Beratungsdienst
Dokumentnummer
NOR40020161