Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Verpflichtend vorzusehende Studienfächer
§ 16c. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:Paragraph 16 c, (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:
____________________________________________________________________
Gesamtwochenstunden der
Verpflichtend vorgesehene sechssemestrigen Diplomstudien
Studienfachbereiche für das Lehramt an land- und
forstwirtschaftlichen
Berufsschulen, mittleren und
höheren Schulen und den
Beratungs- und Förderungsdienst
____________________________________________________________________
Humanwissenschaften 43-47
____________________________________________________________________
Beratungs- und
Kommunikationswissenschaften 16-20
____________________________________________________________________
Fachdidaktik und schulpraktische
Studien 23-27
____________________________________________________________________
Fachwissenschaften 26-30
____________________________________________________________________
Ergänzende Studien 28-32
____________________________________________________________________
Wahl-Studienfächer 8-12
____________________________________________________________________
Summe 156
____________________________________________________________________
Schulpraktikum 8 Wochen
Beratungspraktikum 8 Wochen
Ergänzendes pädagogisches Praktikum 5 Wochen
(jeweils außerhalb der
Lehrveranstaltungen)
____________________________________________________________________
(2)Absatz 2,Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Absatz eins, genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" mit mindestens sieben Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienplan
für "Religionspädagogik" wird gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, gesondert bekannt gemacht.für "Religionspädagogik" wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, gesondert bekannt gemacht.
Schlagworte
Beratungsdienst, Beratungswissenschaft, Wahlfach