Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
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72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 16d. (1) Die einsemestrigen Aufbaustudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:Paragraph 16 d, (1) Die einsemestrigen Aufbaustudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:
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Gesamtwochenstunden der
Verpflichtend vorgesehene einsemestrigen Aufbaustudien
Studienfachbereiche für das Lehramt an land- und
forstwirtschaftlichen
Berufsschulen, mittleren und
höheren Schulen und den
Beratungs- und Förderungsdienst
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Humanwissenschaften 12-16
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Beratungs- und
Kommunikationswissenschaften 7-11
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Fachdidaktik und
schulpraktische Studien 6-10
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Ergänzende Studien 1-5
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Summe 34
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Schulpraktikum 1 Woche
Beratungspraktikum 1 Woche
(jeweils außerhalb der
Lehrveranstaltungen)
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(2)Absatz 2,Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Absatz eins, genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" im Ausmaß von zumindest einer Gesamtwochenstunde verpflichtend vorzusehen. Der Studienplan für "Religionspädagogik" wird gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, gesondert bekannt gemacht.Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" im Ausmaß von zumindest einer Gesamtwochenstunde verpflichtend vorzusehen. Der Studienplan für "Religionspädagogik" wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, gesondert bekannt gemacht.
Schlagworte
Beratungsdienst, Beratungswissenschaft