Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16eParagraph 16 e
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Diplomprüfungen
§ 16e. (1) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 der Diplomprüfung für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst (sechssemestrige Diplomstudien) ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 16c Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.Paragraph 16 e, (1) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, der Diplomprüfung für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst (sechssemestrige Diplomstudien) ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in Paragraph 16 c, Absatz eins, für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.
(2)Absatz 2,Die Diplomprüfung im Rahmen des sechssemestrigen Diplomstudiums besteht aus
einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als eigenständige (Gruppen-)Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist und
bis zu drei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften", "Beratungs- und Kommunikationswissenschaften" und "Fachwissenschaften" (mit fachdidaktischer Ausrichtung) umfassen.
Die mündlichen Prüfungen gemäß Z 2 sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung gemäß Z 1 abzulegen.Die mündlichen Prüfungen gemäß Ziffer 2, sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung gemäß Ziffer eins, abzulegen.
(3)Absatz 3,Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Abs. 4 Z 2 der Diplomprüfung für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst (einsemestrige Aufbaustudien) ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den § 16d Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, der Diplomprüfung für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst (einsemestrige Aufbaustudien) ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den Paragraph 16 d, Absatz eins, für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.
(4)Absatz 4,Die Diplomprüfung im Rahmen des einsemestrigen Aufbaustudiums besteht aus
einer achtstündigen schriftlichen Diplomklausur und
bis zu drei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften", "Beratungs- und Kommunikationswissenschaften" und "Fachdidaktik und schulpraktische Studien" umfassen.
Die mündlichen Prüfungen gemäß Z 2 sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung gemäß Z 1 abzulegen.Die mündlichen Prüfungen gemäß Ziffer 2, sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung gemäß Ziffer eins, abzulegen.
Schlagworte
Beratungsdienst, Gruppenarbeit, Beratungswissenschaft
Dokumentnummer
NOR40020164