Rechtstracker.at

§ 16e AStO

Fassungen
01.09.2001 bis 30.09.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16e01.09.200130.09.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 e

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

AStO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Diplomprüfungen

Paragraph 16 e, (1) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, der Diplomprüfung für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst (sechssemestrige Diplomstudien) ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in Paragraph 16 c, Absatz eins, für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.

  1. Absatz 2,Die Diplomprüfung im Rahmen des sechssemestrigen Diplomstudiums besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als eigenständige (Gruppen-)Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist und
    2. Ziffer 2
      bis zu drei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften", "Beratungs- und Kommunikationswissenschaften" und "Fachwissenschaften" (mit fachdidaktischer Ausrichtung) umfassen.
    Die mündlichen Prüfungen gemäß Ziffer 2, sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung gemäß Ziffer eins, abzulegen.
  2. Absatz 3,Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, der Diplomprüfung für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst (einsemestrige Aufbaustudien) ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den Paragraph 16 d, Absatz eins, für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.
  3. Absatz 4,Die Diplomprüfung im Rahmen des einsemestrigen Aufbaustudiums besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer achtstündigen schriftlichen Diplomklausur und
    2. Ziffer 2
      bis zu drei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften", "Beratungs- und Kommunikationswissenschaften" und "Fachdidaktik und schulpraktische Studien" umfassen.
    Die mündlichen Prüfungen gemäß Ziffer 2, sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung gemäß Ziffer eins, abzulegen.

Schlagworte

Beratungsdienst, Gruppenarbeit, Beratungswissenschaft

Gesetzesnummer

20000316

Dokumentnummer

NOR40020164