Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16fParagraph 16 f
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Diplomgrad
§ 16f. Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums bzw. eines Aufbaustudiums für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst, berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter und auf den Beratungs- und Förderungsdienst hinweisenden Zusatz. Paragraph 16 f, Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums bzw. eines Aufbaustudiums für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst, berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter und auf den Beratungs- und Förderungsdienst hinweisenden Zusatz.
Schlagworte
Beratungsdienst
Dokumentnummer
NOR40020165