Rechtstracker.at

§ 17 AStO

Fassungen
01.01.2000 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 2/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.200030.09.2007 BGBl. II Nr. 2/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 2/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

AStO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. Abschnitt

Religionspädagogische Akademien

Bildungsziel

Paragraph 17, (1) Die Studien an den Religionspädagogischen Akademien sind im Sinne des Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes und der genehmigten Organisationsstatute sowie weiters des Paragraph 5, des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen und religionspädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Dabei ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten) und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.

  1. Absatz 2,Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.
  2. Absatz 3,Der erste Studienabschnitt der mindestens sechssemstrigen Diplomstudien für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen dient insbesondere der Einführung in das studiengangspezifische Berufsbild.

Schlagworte

Informationstechnologie

Gesetzesnummer

20000316

Dokumentnummer

NOR40002818