Rechtstracker.at

§ 18 AStO

Fassungen
01.01.2000 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 2/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.200030.09.2007 BGBl. II Nr. 2/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 2/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

AStO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Gliederung der Studien

Paragraph 18, (1) Die mindestens sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat mindestens zwei Semester zu umfassen.

  1. Absatz 2,Aufbaustudien zur zusätzlichen Befähigung zur Ausübung des Lehramtes für Religion können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer Studiendauer geführt werden.
  2. Absatz 3,Für Berufstätige ist das Studium in den einzelnen Diplomstudiengängen - erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer - so zu gestalten, dass dem Studierenden die Ausübung seines Berufes und die Absolvierung des Studiums ohne Einschränkung des Bildungszieles ermöglicht wird.

Gesetzesnummer

20000316

Dokumentnummer

NOR40002819