Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Gliederung der Studien
§ 18. (1) Die mindestens sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat mindestens zwei Semester zu umfassen.Paragraph 18, (1) Die mindestens sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat mindestens zwei Semester zu umfassen.
(2)Absatz 2,Aufbaustudien zur zusätzlichen Befähigung zur Ausübung des Lehramtes für Religion können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer Studiendauer geführt werden.
(3)Absatz 3,Für Berufstätige ist das Studium in den einzelnen Diplomstudiengängen - erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer - so zu gestalten, dass dem Studierenden die Ausübung seines Berufes und die Absolvierung des Studiums ohne Einschränkung des Bildungszieles ermöglicht wird.
Dokumentnummer
NOR40002819