Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Verpflichtend vorzusehende Studienfächer
§ 19. (1) Die mindestens sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:Paragraph 19, (1) Die mindestens sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:
____________________________________________________________________
Verpflichtend vorgesehene Gesamtwochenstunden der
Studienfachbereiche sechssemestrigen Diplomstudien
____________________________________________________________________
Humanwissenschaften 20-45
____________________________________________________________________
Theologische Fachwissenschaften,
Fachdidaktiken und spezielle
Didaktiken 65-80
____________________________________________________________________
Ergänzende Studien 10-30
____________________________________________________________________
Schulpraktische Studien 25-30
____________________________________________________________________
Summe 164
____________________________________________________________________
(2)Absatz 2,Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Absatz eins, genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.
(3)Absatz 3,Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß § 18 Abs. 2 sind die in Abs. 1 genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß Paragraph 18, Absatz 2, sind die in Absatz eins, genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.