Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Allgemeine Bildungsziele
§ 2. Die Studien an den Akademien haben unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze sowie der Kooperationsverpflichtung gemäß § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 zu einem dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Berufswissen und -können zu führen. Bei der Gestaltung der Studien ist insbesondere den aktuellen Anforderungen an pädagogische und soziale Berufsfelder Rechnung zu tragen. Paragraph 2, Die Studien an den Akademien haben unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze sowie der Kooperationsverpflichtung gemäß Paragraph 5, des Akademien-Studiengesetzes 1999 zu einem dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Berufswissen und -können zu führen. Bei der Gestaltung der Studien ist insbesondere den aktuellen Anforderungen an pädagogische und soziale Berufsfelder Rechnung zu tragen.
Dokumentnummer
NOR40020159