Rechtstracker.at

§ 20 AStO

Fassungen
01.01.2000 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 2/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.200030.09.2007 BGBl. II Nr. 2/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 2/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

AStO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Diplomprüfungen

Paragraph 20, (1) Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, der Diplomprüfung für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in Paragraph 19, Absatz eins, für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.

  1. Absatz 2,Die Diplomprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      bis zu zwei Prüfungen aus dem Studienfachbereich "Theologische Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und spezielle Didaktiken",
    2. Ziffer 2
      einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als eigenständige Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist, und
    3. Ziffer 3
      einer mündlichen kommissionellen Prüfung, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften" und "Theologische Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und spezielle Didaktiken" umfasst.
    Die mündliche Prüfung gemäß Ziffer 3, ist nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen gemäß Ziffer eins und 2 abzulegen.

Gesetzesnummer

20000316

Dokumentnummer

NOR40002821