Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Diplomprüfungen
§ 20. (1) Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 der Diplomprüfung für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 19 Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.Paragraph 20, (1) Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, der Diplomprüfung für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in Paragraph 19, Absatz eins, für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.
(2)Absatz 2,Die Diplomprüfung besteht aus
bis zu zwei Prüfungen aus dem Studienfachbereich "Theologische Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und spezielle Didaktiken",
einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als eigenständige Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist, und
einer mündlichen kommissionellen Prüfung, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften" und "Theologische Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und spezielle Didaktiken" umfasst.
Die mündliche Prüfung gemäß Z 3 ist nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen gemäß Z 1 und 2 abzulegen.Die mündliche Prüfung gemäß Ziffer 3, ist nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen gemäß Ziffer eins und 2 abzulegen.
Dokumentnummer
NOR40002821