Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Diplomgrad
§ 21. (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.Paragraph 21, (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.
(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichnung unter Voranstellung des Diplomierungshinweises.
Dokumentnummer
NOR40002822