Rechtstracker.at

§ 22 AStO

Fassungen
01.01.2000 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 2/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.200030.09.2007 BGBl. II Nr. 2/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 2/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

AStO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Religionspädagogische Institute

Bildungsziel

Paragraph 22, (1) Die Studien an den Religionspädagogischen Instituten sind im Sinne des Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes und der genehmigten Organisationsstatute sowie weiters des Paragraph 5, des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen und religionspädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Im Rahmen der berufsbegleitenden Bildung ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten), die zunehmende Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen (auch als Arbeitssprache) sowie die Weiterentwicklung der Qualität an Schulen Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.

  1. Absatz 2,Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.
  2. Absatz 3,Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten im Unterrichtsgegenstand "Religion" sollen die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der Schulverwaltung in Österreich, der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten) kennen bzw. anwenden können.

Schlagworte

Informationstechnologie

Gesetzesnummer

20000316

Dokumentnummer

NOR40002823