Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Verpflichtend vorzusehende Studienfächer
§ 5. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (wobei die Fachrichtung "Mode und Bekleidungstechnik" gesondert geführt wird) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:Paragraph 5, (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (wobei die Fachrichtung "Mode und Bekleidungstechnik" gesondert geführt wird) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar)
(2)Absatz 2,Im Rahmen der für die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen und für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen die Fachrichtung "Mode und Bekleidungstechnik") an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für im Dienst stehende Studierende in Abs. 1 genannten Gesamtwochenstundenzahlen hat der erste Studienabschnitt der genannten Diplomstudien die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:Im Rahmen der für die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen und für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen die Fachrichtung "Mode und Bekleidungstechnik") an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für im Dienst stehende Studierende in Absatz eins, genannten Gesamtwochenstundenzahlen hat der erste Studienabschnitt der genannten Diplomstudien die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:
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Gesamtwochenstunden im ersten
Studienabschnitt in den Diplomstudien
Verpflichtend vorgesehene für das Lehramt an Berufsschulen und
Studienfachbereiche für den technischen und gewerblichen
Fachunterricht (ausgenommen die
Fachrichtung "Mode und
Bekleidungstechnik") an
berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen für im Dienst
stehende Studierende
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Humanwissenschaften -
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Fachdidaktik und
schulpraktische Studien 6
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Fachwissenschaften 2
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Ergänzende Studien 4
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Summe 12
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Schulpraktikum 24
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Berufspraktikum -
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(3)Absatz 3,Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Abs. 1 und 2 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Absatz eins und 2 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" für im Dienst stehende Lehrer mit mindestens vier Gesamtwochenstunden und für nicht im Dienst stehende Lehrer mit mindestens acht Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienplan für "Religionspädagogik" wird gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes gesondert bekannt gemacht.Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" für im Dienst stehende Lehrer mit mindestens vier Gesamtwochenstunden und für nicht im Dienst stehende Lehrer mit mindestens acht Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienplan für "Religionspädagogik" wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes gesondert bekannt gemacht.
(5)Absatz 5,Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß § 4 Abs. 2 sind die in Abs. 1 und 2 genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sind die in Absatz eins und 2 genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.
Anmerkung
Tabellen nicht bzw. nicht direkt darstellbar, es wird auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2000/2000b2.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 2/2000</A>