Rechtstracker.at

§ 6 AStO

Fassungen
01.01.2000 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 2/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.200030.09.2007 BGBl. II Nr. 2/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 2/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

AStO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Diplomprüfungen

Paragraph 6, (1) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in Paragraph 5, Absatz eins, für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.

  1. Absatz 2,Die Diplomprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      bis zu vier Prüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften" und "Fachwissenschaften",
    2. Ziffer 2
      einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als eigenständige (Gruppen-)Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist,
    3. Ziffer 3
      bis zu zwei praktischen und/oder grafischen Prüfungen, sofern diese für das Lehramt oder die Erweiterungsprüfung (weitere Lehramtsprüfung) erforderlich sind, und
    4. Ziffer 4
      bis zu zwei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften" und "Fachwissenschaften" (mit fachdidaktischer Ausrichtung) umfassen.
    Die mündlichen Prüfungen gemäß Ziffer 4, sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen gemäß Ziffer eins bis 3 abzulegen.

Gesetzesnummer

20000316

Dokumentnummer

NOR40002807