Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Diplomprüfungen
§ 6. (1) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 4 der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 5 Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.Paragraph 6, (1) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in Paragraph 5, Absatz eins, für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.
(2)Absatz 2,Die Diplomprüfung besteht aus
bis zu vier Prüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften" und "Fachwissenschaften",
einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als eigenständige (Gruppen-)Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist,
bis zu zwei praktischen und/oder grafischen Prüfungen, sofern diese für das Lehramt oder die Erweiterungsprüfung (weitere Lehramtsprüfung) erforderlich sind, und
bis zu zwei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften" und "Fachwissenschaften" (mit fachdidaktischer Ausrichtung) umfassen.
Die mündlichen Prüfungen gemäß Z 4 sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen gemäß Z 1 bis 3 abzulegen.Die mündlichen Prüfungen gemäß Ziffer 4, sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen gemäß Ziffer eins bis 3 abzulegen.
Dokumentnummer
NOR40002807