Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Gliederung der Studien
§ 9. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen gemäß § 118 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat zwei Semester zu umfassen.Paragraph 9, (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen gemäß Paragraph 118, Ziffer eins, des Schulorganisationsgesetzes gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat zwei Semester zu umfassen.
(2)Absatz 2,Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes gemäß § 118 Z 2 des Schulorganisationsgesetzes können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer Studiendauer geführt werden.Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes gemäß Paragraph 118, Ziffer 2, des Schulorganisationsgesetzes können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer Studiendauer geführt werden.
Dokumentnummer
NOR40002810