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Art. 2

Fassungen
ab 28.12.1999 — BGBl. III Nr. 7/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute28.12.1999 BGBl. III Nr. 7/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewährung von Unterstützung für das Österreichische Bundesheer (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2000,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

28.12.1999BGBl. III Nr. 7/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 2

Zweck

2.1 Zweck dieser Vereinbarung ist es, Richtlinien und Vorgangsweisen für die Bereitstellung von Unterstützung als Gastgebernation für österreichische Streitkräfte bei der Durchführung von Operationen im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zu erstellen.

2.2 Diese Vereinbarung soll nicht im Widerspruch zu den Gesetzen der Gastgebernation oder den zwischen den Teilnehmern geltenden internationalen Sicherheitsabkommen stehen. Im Falle von irgendwelchen Widersprüchen ist den anwendbaren internationalen Sicherheitsabkommen der Vorzug zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

20000320

Dokumentnummer

NOR40002839