Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewährung von Unterstützung für das Österreichische Bundesheer (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 7/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2000,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 9
Sicherheit
Die Teilnehmer haben sämtliches klassifiziertes Material, das sie gemäß dieser Vereinbarung besitzen, benutzen, erzeugen, beistellen oder austauschen, gemäß ihren nationalen Gesetzen und Bestimmungen zu lagern, handzuhaben, zu übermitteln und zu schützen.
Athen, am 8. Dezember 1999 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR40002846