Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Organstrafverfügungenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 510/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 401/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Durchschrift der Organstrafverfügung und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges sind nach einem Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) zu vernichten.Die Durchschrift der Organstrafverfügung und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges sind nach einem Jahr (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) zu vernichten.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 3 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens ein Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.Die gemäß Paragraph 3, durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens ein Jahr (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.
Schlagworte
Aufbewahrungsfristen
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014
Dokumentnummer
NOR40158706