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Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen

Fassungen (Gesetz)
ab 01.08.2001 — BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
01.08.200130.11.2005 BGBl. III Nr. 11/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005

Index

49/04 Grenzverkehr

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER POLIZEIBEHÖRDEN UND ZOLLVERWALTUNGEN IN DEN GRENZGEBIETEN

StF: BGBl. III Nr. 11/2000

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens wurden am 26. Jänner bzw. 7. Juli 1999 abgegeben. Mit Ausnahme des Artikel 11, Absatz eins, wird das Abkommen gemäß seinem Artikel 18, Absatz eins, mit 1. September 1999 vorläufig angewendet.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

UND

DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

unter Bekräftigung ihres Willens, die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen im Einvernehmen mit den Ländern Baden-Württemberg und Bayern unter Berücksichtigung der bisherigen erfolgreichen Kooperation zu beiderseitigem Nutzen auszubauen,

im Bestreben, durch gemeinsame Anstrengungen und koordiniertes Vorgehen der anhaltenden illegalen Zuwanderung und grenzüberschreitenden Kriminalität entgegenzuwirken, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von grenzüberschreitenden Gefahren und Störungen und insbesondere eine wirksame Verbrechensbekämpfung zu gewährleisten,

in Ausfüllung von Titel römisch drei Kapitel 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 *1) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und der dazu erlassenen Ausführungsregelungen,

in der Absicht, einen weiteren Schritt auf dem Wege zu einem immer engeren Sicherheitsverbund zu unternehmen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997

Gesetzesnummer

20000329

Dokumentnummer

NOR30000361