Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit der Polizeibehörden u. Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER POLIZEIBEHÖRDEN UND ZOLLVERWALTUNGEN IN DEN GRENZGEBIETEN
StF: BGBl. III Nr. 11/2000
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens wurden am 26. Jänner bzw. 7. Juli 1999 abgegeben. Mit Ausnahme des Art. 11 Abs. 1 wird das Abkommen gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. September 1999 vorläufig angewendet. Die Mitteilungen gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens wurden am 26. Jänner bzw. 7. Juli 1999 abgegeben. Mit Ausnahme des Artikel 11, Absatz eins, wird das Abkommen gemäß seinem Artikel 18, Absatz eins, mit 1. September 1999 vorläufig angewendet.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
UND
DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
unter Bekräftigung ihres Willens, die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen im Einvernehmen mit den Ländern Baden-Württemberg und Bayern unter Berücksichtigung der bisherigen erfolgreichen Kooperation zu beiderseitigem Nutzen auszubauen,
im Bestreben, durch gemeinsame Anstrengungen und koordiniertes Vorgehen der anhaltenden illegalen Zuwanderung und grenzüberschreitenden Kriminalität entgegenzuwirken, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von grenzüberschreitenden Gefahren und Störungen und insbesondere eine wirksame Verbrechensbekämpfung zu gewährleisten,
in Ausfüllung von Titel III Kapitel 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 *1) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und der dazu erlassenen Ausführungsregelungen, in Ausfüllung von Titel römisch drei Kapitel 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 *1) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und der dazu erlassenen Ausführungsregelungen,
in der Absicht, einen weiteren Schritt auf dem Wege zu einem immer engeren Sicherheitsverbund zu unternehmen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997