Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 12/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 12/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2000,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 12/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch sieben
Durchführungsbestimmungen

Artikel 12

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über

  1. Ziffer eins
    die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
  2. Ziffer 2
    die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
  3. Ziffer 3
    die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
  4. Ziffer 4
    die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
  5. Ziffer 5
    die Kostenregelung und
  6. Ziffer 6
    die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

Schlagworte

Übernahmeantrag

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20000330

Dokumentnummer

NOR40002936