Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 12/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 12/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2000,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 12/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

    GESCHEHEN ZU Wien am 9. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und litauischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20000330

Dokumentnummer

NOR40002940