Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 12/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien am 9. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und litauischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40002940