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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 12/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 12/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2000,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 12/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 3

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20000330

Dokumentnummer

NOR40002927