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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 12/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 12/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2000,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 12/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Übernahme muß innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der ersuchenden Vertragspartei von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen gestellt werden.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.
  4. Absatz 4,Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20000330

Dokumentnummer

NOR40002930