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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 12/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 12/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2000,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 12/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch drei
Durchbeförderung

Artikel 8

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
  3. Absatz 3,Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
  4. Absatz 4,Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20000330

Dokumentnummer

NOR40002932