Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bausparen gemäß § 108 EStG 1988Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 515/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens der gemäß 108 EStG prämienwirksame Betrag. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit gleichzeitiger Prämienwirksamkeit zu Gunsten des Antragstellers oder einer mitberücksichtigten Person festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung für den Bausparvertrag mit dem früheren Vertragsbeginn. Wird zu Gunsten eines Antragstellers mehr als eine Abgabenerklärung mit nicht gleichzeitiger Prämienwirksamkeit festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung insgesamt bis zum gesetzlichen Höchstbetrag.
(2)Absatz 2,Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Vertragsbeginn erfolgt zunächst keine Prämienerstattung. Die Prämienerstattung erfolgt erst, wenn sie im Rahmen der Korrekturmeldung für den Abgabepflichtigen nur einmal geltend gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2010
Dokumentnummer
NOR40002955