Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
31.12.1999 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 515/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 631.12.199930.06.2010 BGBl. II Nr. 515/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.1999BGBl. II Nr. 515/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2010

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens der gemäß 108 EStG prämienwirksame Betrag. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit gleichzeitiger Prämienwirksamkeit zu Gunsten des Antragstellers oder einer mitberücksichtigten Person festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung für den Bausparvertrag mit dem früheren Vertragsbeginn. Wird zu Gunsten eines Antragstellers mehr als eine Abgabenerklärung mit nicht gleichzeitiger Prämienwirksamkeit festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung insgesamt bis zum gesetzlichen Höchstbetrag.

  1. Absatz 2,Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Vertragsbeginn erfolgt zunächst keine Prämienerstattung. Die Prämienerstattung erfolgt erst, wenn sie im Rahmen der Korrekturmeldung für den Abgabepflichtigen nur einmal geltend gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2010

Gesetzesnummer

20000332

Dokumentnummer

NOR40002955