Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bausparen gemäß § 108 EStG 1988Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 515/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 8.Paragraph 8,
Diese Verordnung ist erstmals für Abgabenerklärungen, die ab dem 1. Jänner 2000 unterschrieben werden, anzuwenden. Bei den Prämienanforderungen betreffend das Kalenderjahr 2000 und die Folgejahre ist für Abgabenerklärungen, die vor dem 1. Jänner 2000 unterschrieben wurden, das Geburtsdatum des Bausparers und der mitberücksichtigten Personen an Stelle der Sozialversicherungsnummer ausreichend.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2010
Dokumentnummer
NOR40002957