Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2000 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 43/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 37
Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen
(1)Absatz eins,Mitteilungen und Zustellungen an die Prozessbevollmächtigten oder die Rechtsbeistände der Parteien gelten als an die Parteien gerichtet.
(2)Absatz 2,Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als die Prozessbevollmächtigten oder Rechtsbeistände der Parteien gerichtet ist, die Mitwirkung der Regierung des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, Zustellung oder Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs unmittelbar an diese Regierung, um die notwendige Unterstützung zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2012
Dokumentnummer
NOR40107994