Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 19/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 66Artikel 66
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104,
Fußnote 12.
Text
Artikel 66
Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen
(1)Absatz eins,Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:
“Ich schwöre,” - oder “Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen,” - “daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.”
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
(2)Absatz 2,Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Ausführung seines Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:
“Ich schwöre,” - oder “Ich erkläre feierlich,” - “daß ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und gewissenhaft erfüllen werde.”
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
(3)Absatz 3,Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Kammerpräsidenten oder vor einem vom Präsidenten bestimmten Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2009
Dokumentnummer
NOR40003074