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Art. 66

Fassungen
01.11.1998 bis 30.06.2006 — BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6601.11.199830.06.2006 BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 19/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 66

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 13/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 19/2007

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104,

Fußnote 12.

Text

Artikel 66

Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen

  1. Absatz eins,Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

“Ich schwöre,” - oder “Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen,” - “daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.”

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

  1. Absatz 2,Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Ausführung seines Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

“Ich schwöre,” - oder “Ich erkläre feierlich,” - “daß ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und gewissenhaft erfüllen werde.”

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

  1. Absatz 3,Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Kammerpräsidenten oder vor einem vom Präsidenten bestimmten Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40003074