Rechtstracker.at

Art. 72

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. III Nr. 43/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 72 heute01.01.2009 § → § BGBl. III Nr. 43/2009
Art. 7201.07.200631.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 19/2007
Art. 7201.11.199830.06.2006 BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 72

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. III Nr. 43/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 72

Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

  1. Absatz eins,Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention oder ihrer Protokolle auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache nach Artikel 30 der Konvention jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, wenn nicht eine Partei nach Absatz 2 widerspricht. Die Entscheidung, die Sache abzugeben, braucht nicht begründet zu werden.
  2. Absatz 2,Der Kanzler teilt den Parteien die Absicht der Kammer mit, die Rechtssache abzugeben. Die Parteien haben danach einen Monat Zeit, um der Kanzlei schriftlich ihren gebührend begründeten Einspruch zu unterbreiten. Ein Einspruch, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird von der Kammer als unwirksam angesehen.

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40108031