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Art. 1

Fassungen
14.01.2000 bis 09.12.2009 — BGBl. II Nr. 12/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 114.01.200009.12.2009 BGBl. II Nr. 12/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Trassenverlaufs der Neubaustrecke „Umfahrung Enns“ im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien–Salzburg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.01.2000BGBl. II Nr. 12/2000

Außerkrafttretensdatum

09.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2009

Index

56/03 ÖBB

Text

  1. Ziffer eins
    Der Trassenverlauf der Neubaustrecke “Umfahrung Enns” im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien-Salzburg im Bereich der Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten wird wie folgt bestimmt:

Die 10,8 km lange Neubaustrecke beginnt am Westkopf des Bahnhofes St. Valentin, schwenkt in einem flachen Rechtsbogen nach Norden von der bestehenden Westbahn ab, quert den Oberwasserkanal, die A 1 und die Ennsdorfer Schleife (neue Gleisverbindung: Westbahn aus Richtung Linz - Mauthausener Strecke sowie Verbindung Bahnhof Enns mit dem neuen Hafenbahnhof Ennsdorf). Die bestehende Bahnstrecke St. Valentin-Mauthausen wird auf eine Länge von zirka 2,5 km mitverschwenkt.

Im weiteren Trassenverlauf werden in einem weit nach Norden ausholenden Linksbogen die B 123, die Enns, die Enghagenerstraße und der Kristeiner Mühlbach überquert, anschließend geht der Linksbogen in eine Gerade über. Nach einem Rechtsbogen nächst Fisching verläuft die neue Trasse parallel zur bestehenden Westbahn und bindet unmittelbar vor dem Bahnhof Asten-St. Florian in die Bestandsstrecke ein.

Die Trasse verläuft, bedingt insbesondere durch die Querung des Hochwasserüberflutungsgebietes der Donau und durch die Querung des Hafenbahnhofes von Enns, durchwegs in Dammlage, die im Bereich nach der Enns-Querung mit 9 m über Gelände die größte Erhebung aufweist.

Die Planungen der Bundesstraßenverwaltung für eine Umfahrung von Enns durch die B 1 (Projekt: B 1 Wiener Straße, B 123 Mauthausener Straße, “Umfahrung Ennsdorf-Enns-Asten”) führen zu einer weitgehend gebündelten Trassenführung beider Verkehrsträger.

  1. Ziffer 2
    Der Geländestreifen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, HlG für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß Paragraph 5, Absatz eins, HlG darstellt, ist in den beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
(Abt. II/C/12), beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung
(Abt. RU 7), beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung (Abt. Umweltrecht), den Gemeinden St. Valentin, Ennsdorf, Enns und Asten, aufliegenden “Katasterplänen mit Geländestreifen gemäß Paragraph 3, HlG”, Plan-Nrn. 2914/13/02 bis 2914/13/07, Maßstab 1 : 2 500, durch die grau unterlegten Flächen ausgewiesen.

  1. Ziffer 3
    Bei der Erlassung der Verordnung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) gemäß Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G berücksichtigt.

Die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie das Protokoll der öffentlichen Erörterung liegen bei den in Absatz 2, genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht auf. Eine Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungsgründe im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Verlautbarung dieser Verordnung in einer Ausgabe der Wiener Zeitung, der Amtlichen Nachrichten der niederösterreichischen Landesregierung sowie der Amtlichen Linzer Zeitung und wird in den in Absatz 2, genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20000342

Dokumentnummer

NOR40003196