Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mautstreckenabschnitts- und Mautstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 2. Die Lage der Haupt- und Nebenmautstellen wird in der Anlage der Verordnung bestimmt. Paragraph 2, Die Lage der Haupt- und Nebenmautstellen wird in der Anlage der Verordnung bestimmt.
Anmerkung
Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen
Schlagworte
Hauptmautstelle
Dokumentnummer
NOR40003300