Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.10.1975 bis 31.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.10.197531.07.2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Anlage

----------

Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen (Paragraphen 47 A und 47 C).

Bei Durchführung von Feuerarbeiten, das sind Schweiß-, Schneid-, Löt-, Schleifarbeiten und Auftauarbeiten mit Lötlampen oder Feuer in explosions- oder feuergefährdeten Betriebsbereichen (Paragraph 47 A und 47 C), sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Der Betriebsleiter hat für jede Feuerarbeit einen schriftlichen Auftrag in zweifacher Ausfertigung zu erteilen. Die Urschrift ist beim Betriebsleiter aufzubewahren, eine Gleichschrift ist am Arbeitsplatz bereitzuhalten.
  2. Ziffer 2
    Die mit Feuerarbeiten betrauten Personen müssen im Gebrauch der erforderlichen Geräte ausgebildet und erfahren sein. Schweiß- und autogene Schneidarbeiten dürfen nur von geprüften Schweißern ausgeführt werden.
  3. Ziffer 3
    Alle Feuerarbeiten sind vom Betriebsleiter oder von einem von ihm beauftragten Betriebsaufseher (Aufsichtsperson) dauernd zu überwachen.
  4. Ziffer 4
    Die Aufsichtspersonen müssen mit den betrieblichen Verhältnissen vertraut und in der Lage sein, die ausgeführten Arbeiten auch hinsichtlich ihrer fachgemäßen Durchführung beurteilen zu können.
  5. Ziffer 5
    Die Aufsichtspersonen haben sich vor Beginn und ständig während der Durchführung von Feuerarbeiten davon zu überzeugen, daß an den Arbeitsstellen und in deren Umgebung keine Brand- oder Explosionsgefahr besteht. Wahrgenommene Mängel sind unverzüglich in geeigneter Weise zu beheben.
  6. Ziffer 6
    Während der gesamten Dauer der Feuerarbeiten muß am Arbeitsplatz ständig eine geschulte Brandwache in erforderlicher Stärke einsatzbereit anwesend sein. In unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes sind ausreichende Mengen geeigneter Feuerlöschmittel bereitzuhalten.
  7. Ziffer 7
    Im Brandfalle sind von der Aufsichtsperson und von der Brandwache unverzüglich alle zur Sicherung von Personen und Sachen sowie zur Brandbekämpfung notwendigen oder zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen.
  8. Ziffer 8
    Die Arbeitsstellen sind sorgfältig zu reinigen. Alle brennbaren Anstriche, Überzüge, Beläge, Stoffe, Abfälle usw. sind aus dem Bereich der Arbeitsstellen zu entfernen oder, wenn dies undurchführbar ist, feuerbeständig abzudecken.
  9. Ziffer 9
    bei Feuerarbeiten in Vertiefungen, wie in Schächten, Rohrgräben u. dgl., ist das mit brennbaren Flüssigkeiten durchtränkte Erdreich so weit abzuheben oder mit Löschsand abzudecken oder zu beschäumen, daß die Gefahr einer Entzündung des durchtränkten Erdreiches ausgeschlossen ist.
  10. Ziffer 10
    Können gesundheitsschädliche Gase auftreten, so sind die Arbeitsstellen und ihre Umgebung vor Beginn und ständig während der Durchführung der Feuerarbeiten auf das Vorhandensein gesundheitsschädlicher Gase mit geeigneten Meßgeräten zu prüfen. Werden gesundheitsschädliche Gase in Konzentrationen festgestellt, die über den „Maximalen Arbeitsplatz-Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe - MAK-Werten” - liegen, so sind alle Arbeiten einzustellen und die Arbeitsstellen und ihre Umgebung derart zu belüften, daß die Gaskonzentrationen unter die MAK-Werte absinken. Eine Fortführung der Arbeiten bei höheren Gaskonzentrationen ist nur bei Verwendung von geeigneten Atemschutzgeräten zulässig.
  11. Ziffer 11
    Die Arbeitsstellen, ferner unterhalb der Arbeitsstellen liegende, abgeschlossene oder abgedeckte Schichten von Schotter, Kies oder ähnlichen Materialien sowie die explosionsgefährdeten Betriebsbereiche sind vor Beginn und ständig während der Feuerarbeiten mit geeigneten Geräten auf das Vorhandensein von Gasen, Dämpfen oder Stäuben, die untereinander oder mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, zu untersuchen; Verbindungsstellen und Armaturen sind auf ihre Dichtheit zu prüfen. Werden derartige Gase, Dämpfe oder Stäube in Konzentrationen von mehr als 1 Vol.-% festgestellt, so sind bis zu ihrer Verdrängung oder entsprechenden Verdünnung die Feuerarbeiten einzustellen.
  12. Ziffer 12
    Sollen am Bohrlochkopf Feuerarbeiten durchgeführt werden, so muß sichergestellt sein, daß im Bohrloch von der Tagesoberfläche bis zu einer Teufe von mindestens 7,5 m Gas, Dämpfe oder Stäube, die untereinander oder mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, nicht vorhanden sind und sich nicht bilden können.
  13. Ziffer 13
    Feuerarbeiten dürfen nicht an Leitungen, Behältern oder behälterähnlichen Formen, in denen sich explosionsfähige Gemische befinden oder bilden können, durchgeführt werden.
  14. Ziffer 14
    Feuerarbeiten dürfen an Leitungen, Behältern oder behälterähnlichen Formen, die von Gasen, Dämpfen oder Stäuben erfüllt sind, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden oder bilden können, von außen durchgeführt werden, wenn das Austreten derartiger Gase, Dämpfe oder Stäube aus den Leitungen, Behältern oder behälterähnlichen Formen nicht möglich ist. Sind aber Feuerarbeiten unbedingt erforderlich, obwohl derartige Gase, Dämpfe oder Stäube austreten, so ist sicherzustellen, daß sich explosionsfähige Gemische nicht in den Leitungen, Behältern oder behälterähnlichen Formen befinden oder bilden können, in diesen ein geringer Überdruck besteht und die austretenden Gase, Dämpfe oder Stäube in geeigneter Weise, zum Beispiel durch Abfackeln, unschädlich gemacht werden.
  15. Ziffer 15
    Nach Beendigung der Feuerarbeiten sind alle Arbeitsplätze und ihre Umgebung von der Aufsichtsperson und der Brandwache sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt ist, insbesondere ob jede Brand- oder Explosionsgefahr und jede gesundheitsschädliche Gasansammlung beseitigt wurde.
  16. Ziffer 16
    Die Feuerarbeiten sind unter Angabe des Datums, der Dauer, der Arbeitsstelle, der Art der eingesetzten Geräte, des Zweckes, des schriftlichen Auftrages des Betriebsleiters (Ziffer eins,), der Ergebnisse der Gasmessungen (Ziffer 10 und Ziffer 11,), der Schlußkontrollen (Ziffer 15,), der Namen der Aufsichtsperson und der Arbeiter sowie besonderer Vorkommnisse in ein Vormerkbuch einzutragen.

Schlagworte

Schweißarbeit, Schneidarbeit, Lötarbeit, Brandgefahr

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003697