Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Schutz der Nachbargrundstücke und Gewässer.

Paragraph 11, (1) Nachbargrundstücke und Wasserläufe dürfen durch Bohrschmand, Abfälle und Erdöl nicht verunreinigt werden. Der Einbau von Stauvorrichtungen in Wasserläufen zur Ansammlung von Erdöl bedarf der Zustimmung der Behörde.

  1. Absatz 2,Mit Erdöl vermengte oder sonst verunreinigte Abwässer dürfen nur nach ausreichender Reinigung in Klärbehältern oder anderen geeigneten Einrichtungen in die natürlichen Wasserläufe abgeführt werden.

  1. Absatz 3,Im Überschwemmungsgebiete von Flüssen und Bächen sind Klärgruben, Erdölbehälter u. dgl. so anzulegen, daß die Wasserläufe bei Hochwasser nicht verunreinigt werden.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003539