Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14. In den Bohrtürmen und den damit zusammenhängenden Gebäuden sind Vorkehrungen anzubringen, damit sich die dort beschäftigten Arbeiter bei Kälte erwärmen können. Eine solche Vorrichtung muß auch auf der Bühne, von der aus die Bohrgestänge bedient werden, vorhanden sein, soferne der Bohrturm nicht ganz verschalt ist. Paragraph 14, In den Bohrtürmen und den damit zusammenhängenden Gebäuden sind Vorkehrungen anzubringen, damit sich die dort beschäftigten Arbeiter bei Kälte erwärmen können. Eine solche Vorrichtung muß auch auf der Bühne, von der aus die Bohrgestänge bedient werden, vorhanden sein, soferne der Bohrturm nicht ganz verschalt ist.
Dokumentnummer
NOR40003543