Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16. Mit dem Bohrturme dürfen nur diejenigen Gebäude unmittelbar verbunden sein, die den Bohrkran, die Pumpeinrichtungen und die Antriebsmaschinen enthalten. Im Bohrturm ist ein besonderer Aussichtsraum zulässig. Paragraph 16, Mit dem Bohrturme dürfen nur diejenigen Gebäude unmittelbar verbunden sein, die den Bohrkran, die Pumpeinrichtungen und die Antriebsmaschinen enthalten. Im Bohrturm ist ein besonderer Aussichtsraum zulässig.
Dokumentnummer
NOR40003545