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§ 1

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch eins. Betriebsplan.

Paragraph eins, (1) Vor Eröffnung des Betriebes ist neben der Einholung der nach den Paragraphen 19 und 133 ABG. erforderlichen Bewilligungen dem Revierbergamt ein Betriebsplan in doppelter Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.

  1. Absatz 2,Der Betriebsplan muß folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name und Wohnort des Bergbauberechtigten;
    2. Litera b
      Name und Anschrift des Bohrunternehmers, falls die Bohrung nicht durch den Bergbauberechtigten selbst niedergebracht wird;
    3. Litera c
      Benennung der Bohrung;
    4. Litera d
      Zweck der Bohrung;
    5. Litera e
      Bezeichnung des Bohrpunktes durch Vorlage einer Zeichnung im Katastralmaßstab über einen Umkreis von mindestens 100 m um das Bohrloch. Aus dieser Zeichnung muß ersichtlich sein:
      Verwaltungsbezirk, Katastralgemeinde, Nummer und Eigentümer der Grundstücke, Entfernung des Bohrpunktes von den Grenzen des Schurfgebietes oder des Grubenfeldes, von Nachbarbohrungen, Wegen, Plätzen, Eisenbahnen, Gebäuden, Wäldern, Brunnen, Wasserläufen, Teichen und von anderen Taganlagen, deren Beschädigung die öffentliche Sicherheit gefährden würde;
    6. Litera f
      Bezeichnung des geplanten Bohrverfahrens mit Angabe des Verrohrungsplanes;
    7. Litera g
      Art und Aufstellung der Antriebsmaschine;
    8. Litera h
      voraussichtliche Teufe der Bohrung;
    9. Litera i
      voraussichtlich zu durchfahrende Schichten und ihre vermutliche Teufenlage;
    10. Litera k
      Maßnahmen gegen Verwässerung;
    11. Litera l
      Art der Sicherheitsvorkehrungen für den Fall eines Ausbruches von Erdöl oder Gasen;
    12. Litera m
      Sicherstellung einer allfälligen späteren Verfüllung (Paragraph 83, (4));
    13. Litera n
      sonstige für die Beurteilung des Betriebes wichtige Angaben (Beleuchtung, Wasserversorgung, Feuersicherheit, Ableitung des Erdöles und der Gase, Klärung der Abwässer usw.).

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003526