Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
I. Betriebsplan.römisch eins. Betriebsplan.
§ 1. (1) Vor Eröffnung des Betriebes ist neben der Einholung der nach den §§ 19 und 133 ABG. erforderlichen Bewilligungen dem Revierbergamt ein Betriebsplan in doppelter Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.Paragraph eins, (1) Vor Eröffnung des Betriebes ist neben der Einholung der nach den Paragraphen 19 und 133 ABG. erforderlichen Bewilligungen dem Revierbergamt ein Betriebsplan in doppelter Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Betriebsplan muß folgende Angaben enthalten:
Name und Wohnort des Bergbauberechtigten;
Name und Anschrift des Bohrunternehmers, falls die Bohrung nicht durch den Bergbauberechtigten selbst niedergebracht wird;
Bezeichnung des Bohrpunktes durch Vorlage einer Zeichnung im Katastralmaßstab über einen Umkreis von mindestens 100 m um das Bohrloch. Aus dieser Zeichnung muß ersichtlich sein:
Verwaltungsbezirk, Katastralgemeinde, Nummer und Eigentümer der Grundstücke, Entfernung des Bohrpunktes von den Grenzen des Schurfgebietes oder des Grubenfeldes, von Nachbarbohrungen, Wegen, Plätzen, Eisenbahnen, Gebäuden, Wäldern, Brunnen, Wasserläufen, Teichen und von anderen Taganlagen, deren Beschädigung die öffentliche Sicherheit gefährden würde;
Bezeichnung des geplanten Bohrverfahrens mit Angabe des Verrohrungsplanes;
Art und Aufstellung der Antriebsmaschine;
voraussichtliche Teufe der Bohrung;
voraussichtlich zu durchfahrende Schichten und ihre vermutliche Teufenlage;
Maßnahmen gegen Verwässerung;
Art der Sicherheitsvorkehrungen für den Fall eines Ausbruches von Erdöl oder Gasen;
Sicherstellung einer allfälligen späteren Verfüllung (§ 83 (4));Sicherstellung einer allfälligen späteren Verfüllung (Paragraph 83, (4));
sonstige für die Beurteilung des Betriebes wichtige Angaben (Beleuchtung, Wasserversorgung, Feuersicherheit, Ableitung des Erdöles und der Gase, Klärung der Abwässer usw.).
Dokumentnummer
NOR40003526