Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Änderungen des Betriebsplanes, die Aufnahme des Gewinnungsbetriebes und die Vertiefung einer bereits in Förderung stehenden oder länger als drei Monate ruhenden Bohrung sind dem Revierbergamt vorher anzuzeigen. Paragraph 2, Änderungen des Betriebsplanes, die Aufnahme des Gewinnungsbetriebes und die Vertiefung einer bereits in Förderung stehenden oder länger als drei Monate ruhenden Bohrung sind dem Revierbergamt vorher anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR40003527