Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Reinigung der Erdölbehälter.
§ 23. (1) Jede Erdölgrube mit mehr als 200 m3 Fassungsraum ist mit einer geeigneten, leicht zugänglichen und stets betriebsfähigen Vorrichtung zu versehen, durch die sie vollständig entleert werden kann.Paragraph 23, (1) Jede Erdölgrube mit mehr als 200 m3 Fassungsraum ist mit einer geeigneten, leicht zugänglichen und stets betriebsfähigen Vorrichtung zu versehen, durch die sie vollständig entleert werden kann.
(2)Absatz 2,Hölzerne Erdölbehälter sind nach Entleerung des Erdöles aufzudecken und entweder durch wenigstens 24 Stunden durchzulüften oder mit Dampf gut auszublasen.
(3)Absatz 3,Eiserne Erdölbehälter müssen zur Entlüftung nahe dem Boden Mannlöcher und am Dache Öffnungen besitzen. Das Durchlüften und das Durchblasen der Behälter mit Dampf ist bei größeren Behältern so lange vorzunehmen, bis der Arbeiter im Innern ohne Gefahr verweilen kann.
(4)Absatz 4,Beim Reinigen des Innern eines Erdölbehälters darf stets nur ein Arbeiter beschäftigt sein. Dieser ist während der Arbeit anzuseilen und durch einen Betriebsaufseher und einen zweiten Arbeiter ständig zu überwachen; so oft dies mit Rücksicht auf die gesundheitsschädliche Einwirkung der Gase im Innern des Behälters notwendig ist, hat der Reiniger die Arbeit zu unterbrechen und sich ins Freie zu begeben.
(5)Absatz 5,Erdölgruben können nach gehöriger Durchlüftung an mehreren Stellen gleichzeitig gereinigt werden, wobei jeder in der Grube beschäftigte Arbeiter durch zwei auf der Rasenbank befindliche Arbeiter zu überwachen ist. Arbeiter, die Erdölgruben von größerer Tiefe als 2 m reinigen, müssen während dieser Arbeit angeseilt sein.
Dokumentnummer
NOR40003552