Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
V. Dampfkessel.römisch fünf. Dampfkessel.
Lage der Kesselhäuser.
§ 24. (1) Bei der Aufstellung der Kessel ist unter Berücksichtigung der in der Gegend vorherrschenden Windrichtung darauf Bedacht zu nehmen, daß eine Entzündung der den Bohrlöchern entströmenden Gase durch die Kesselanlage nicht herbeigeführt werden kann.Paragraph 24, (1) Bei der Aufstellung der Kessel ist unter Berücksichtigung der in der Gegend vorherrschenden Windrichtung darauf Bedacht zu nehmen, daß eine Entzündung der den Bohrlöchern entströmenden Gase durch die Kesselanlage nicht herbeigeführt werden kann.
(2)Absatz 2,Kesselhäuser sind tunlichst höher als die Bohrtürme und Erdölbehälter anzulegen. Wo dies mit Rücksicht auf die Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist, sind sie gegen Zufluß von Erdöl durch Erdwälle zu schützen.
(3)Absatz 3,Es ist unzulässig, in der Richtung gegen das Kesselhaus Gräben oder Rinnen zu führen, durch die Erdöl vom Bohrturm, von den Erdölbehältern oder den Schmandgruben dem Kesselhause zufließen könnte.
Dokumentnummer
NOR40003553