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§ 24

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch fünf. Dampfkessel.

Lage der Kesselhäuser.

Paragraph 24, (1) Bei der Aufstellung der Kessel ist unter Berücksichtigung der in der Gegend vorherrschenden Windrichtung darauf Bedacht zu nehmen, daß eine Entzündung der den Bohrlöchern entströmenden Gase durch die Kesselanlage nicht herbeigeführt werden kann.

  1. Absatz 2,Kesselhäuser sind tunlichst höher als die Bohrtürme und Erdölbehälter anzulegen. Wo dies mit Rücksicht auf die Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist, sind sie gegen Zufluß von Erdöl durch Erdwälle zu schützen.

  1. Absatz 3,Es ist unzulässig, in der Richtung gegen das Kesselhaus Gräben oder Rinnen zu führen, durch die Erdöl vom Bohrturm, von den Erdölbehältern oder den Schmandgruben dem Kesselhause zufließen könnte.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003553