Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Wartung.
§ 30. (1) Die Wartung von Dampfkesseln darf nur geprüften, erfahrenen Heizern im Alter von mindestens 21 Jahren anvertraut werden.Paragraph 30, (1) Die Wartung von Dampfkesseln darf nur geprüften, erfahrenen Heizern im Alter von mindestens 21 Jahren anvertraut werden.
(2)Absatz 2,Den Heizern dürfen Obliegenheiten nicht übertragen werden, die sie an der ordnungsgemäßen Wartung und Beaufsichtigung der Dampfkessel hindern.
Dokumentnummer
NOR40003559