Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.10.1975 bis 31.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.10.197531.07.2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Ausführung und Betrieb.

Paragraph 32, (1) Für Verbrennungskraftmaschinen in explosionsgefährdeten Betriebsbereichen (Paragraph 47 A,) gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    an den Außenflächen der Verbrennungskraftmaschinen einschließlich der zugehörigen Einrichtungen dürfen keine höheren Temperaturen als 350 Grad C auftreten;
  2. Litera b
    in der Ansaugeinrichtung muß eine Rückschlagsicherung vorhanden sein; hievon kann Abstand genommen werden, wenn die Ansaugung außerhalb der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (Paragraph 47 A,) erfolgt und die Ansaugeinrichtung dicht ist;
  3. Litera c
    Verbrennungskraftmaschinen müssen sofort zuverlässig stillgesetzt werden können. Die Abstellvorrichtungen bei Bohranlagen müssen vom Kranfahrerstand durch Fernsteuerung zu betätigen sein. Sie müssen auch für den Fall wirksam sein, daß die Motoren mit der Verbrennungsluft auch brennbare Gase ansaugen;
  4. Litera d
    Kraftstoffleitungen müssen dicht sein und eine Absperrvorrichtung enthalten, die schnell und sicher betätigt werden kann;
  5. Litera e
    die Auspuffleitung muß dicht und so gebaut sein, daß sie einer Explosion allenfalls in der Leitung befindlicher Gase sicher standhält; Undichtheiten sind unverzüglich zu beheben;
  6. Litera f
    in der Auspuffleitung muß ein das Austreten von Flammen und Funken behindernder Auspufftopf eingebaut sein;
  7. Litera g
    die Auspuffleitung muß ins Freie führen - soweit nicht besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind, die austretende Funken und Flammen selbsttätig löschen und das Auftreten höherer Abgastemperaturen als 350 Grad C an der Austrittsöffnung ausschließen - außerhalb der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (Paragraph 47 A,) enden. Die Austrittsöffnungen dürfen explosions- oder feuergefährdeten Anlagen (Paragraph 47 A, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 47 C, Absatz eins,) nicht zugewendet sein. Sofern die Austrittsöffnungen der Auspuffleitungen von Arbeitsplätzen und Verkehrsflächen nicht abgewendet sind, müssen sie mindestens 2 m über Flur liegen;
  8. Litera h
    Auspuffleitung, Auspufftopf sowie Ansaugleitung sind rein zu halten;
  9. Litera i
    zum Anlassen mit Gasen dürfen nur Luft oder inerte Gase (keinesfalls Sauerstoff) verwendet werden;
  10. Litera k
    beim Anlassen mit Luft darf zum Schmieren der Anlaßeinrichtungen nur Schmieröl verwendet werden, das einen Flammpunkt von mindestens 200 Grad C hat.

  1. Absatz 2,Befinden sich Verbrennungskraftmaschinen außerhalb explosionsgefährdeter Betriebsbereiche (Paragraph 47 A,), so dürfen die Ansaug- und Auspuffleitungen nicht in diese hineinreichen oder diesen zugewendet sein, wenn die Verbrennungskraftmaschinen nicht den Vorschriften des Absatz eins, entsprechen; befinden sich diese zwar außerhalb explosionsgefährdeter Betriebsbereiche (Paragraph 47 C,), so dürfen die Ansaug- und Auspuffleitungen innerhalb der feuergefährdeten Betriebsbereiche enden, doch müssen auch dann die Austrittsöffnungen der Auspuffleitungen von feuergefährdeten Anlagen abgewendet sein.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003561