Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Überprüfung.
§ 33. Verbrennungskraftmaschinen sind vor ihrer Inbetriebnahme und wenigstens einmal jährlich durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen in allen Teilen eingehend zu untersuchen. Der Befund dieser Prüfungen ist in ein besonderes Buch einzutragen. Paragraph 33, Verbrennungskraftmaschinen sind vor ihrer Inbetriebnahme und wenigstens einmal jährlich durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen in allen Teilen eingehend zu untersuchen. Der Befund dieser Prüfungen ist in ein besonderes Buch einzutragen.
Dokumentnummer
NOR40003562