Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
Aufstellen der Betriebsmittel.
§ 35. (1) Elektrische Betriebsmittel sind an ihrem Aufstellungsort gegen das Eindringen von Erdöl zu schützen.Paragraph 35, (1) Elektrische Betriebsmittel sind an ihrem Aufstellungsort gegen das Eindringen von Erdöl zu schützen.
(2)Absatz 2,Falls sie in Hütten, Buden o. dgl. untergebracht werden, sind diese in feuerbeständiger Bauweise herzustellen oder es sind deren Wände innen und außen mit einem feuerhemmenden Anstrich zu versehen.
(3)Absatz 3,Die elektrischen Betriebsräume dürfen nur von Unterwiesenen betreten werden; sie sind sonst verschlossen zu halten. An den Türen ist ein Eintrittsverbot anzuschlagen.
(4)Absatz 4,Als Schutz gegen eine zu hohe Berührungsspannung und gegen das Auftreten von Spannungen infolge Aufladungen sind alle metallenen Teile der elektrischen und anderen Betriebsmittel, also auch die metallenen Mäntel und Bewehrungen von Kabeln und die Stahlrohre der Leitungen, untereinander dauernd gut leitend zu verbinden, sofern nicht schon durch den Zusammenbau eine solche Verbindung gewährleistet ist; an mindestens einer Stelle sind die so miteinander verbundenen Metallmassen zu erden.
Dokumentnummer
NOR40003564