Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.10.1975 bis 31.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.10.197531.07.2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Abschaltung.

Paragraph 38, (1) Unmittelbar zur Bearbeitung des Bohrloches dienende elektrische Betriebsmittel müssen vom Bedienungsstand aus allpolig abgeschaltet werden können.

  1. Absatz 2,Die Lampen im Bohrturm und in den mit ihm verbundenen Gebäuden müssen von einer gegen Ausbrüche aus dem Bohrloch möglichst geschützten Stelle aus allpolig abgeschaltet werden können.

  1. Absatz 3,Während der vollständigen Betriebsruhe sind alle Stromkreise im explosionsgefährdeten Betriebsbereich (Paragraph 47 A,) allpolig abzuschalten.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003567