Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Wenn es die in Aussicht genommene Bohrweise notwendig erscheinen läßt, kann das Revierbergamt bei der Genehmigung des Betriebsplanes die zur Feststellung der zu durchfahrenden, insbesondere der wasser- und erdölführenden Schichten sowie die zum Schutze der Erdöllagerstätten gegen Verwässerung notwendigen besonderen Maßnahmen auf Grund des Ergebnisses einer örtlichen Erhebung anordnen. Paragraph 3, Wenn es die in Aussicht genommene Bohrweise notwendig erscheinen läßt, kann das Revierbergamt bei der Genehmigung des Betriebsplanes die zur Feststellung der zu durchfahrenden, insbesondere der wasser- und erdölführenden Schichten sowie die zum Schutze der Erdöllagerstätten gegen Verwässerung notwendigen besonderen Maßnahmen auf Grund des Ergebnisses einer örtlichen Erhebung anordnen.
Dokumentnummer
NOR40003528