Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
VIII. Maschinenbetrieb.römisch acht. Maschinenbetrieb.
§ 40. (1) Die In- und Außerbetriebsetzung von Maschinen und das Anfahren des Seiles oder Gestänges ist allen in Betracht kommenden Arbeitern rechtzeitig vom Bohrmeister oder Schlüsselführer mitzuteilen oder vorher durch ein besonderes Zeichen deutlich wahrnehmbar kundzutun.Paragraph 40, (1) Die In- und Außerbetriebsetzung von Maschinen und das Anfahren des Seiles oder Gestänges ist allen in Betracht kommenden Arbeitern rechtzeitig vom Bohrmeister oder Schlüsselführer mitzuteilen oder vorher durch ein besonderes Zeichen deutlich wahrnehmbar kundzutun.
(2)Absatz 2,Ohne besonderen Auftrag und ohne sachverständige Leitung dürfen gefährliche Arbeiten an Maschinen und am Gestänge nicht vorgenommen werden.
Dokumentnummer
NOR40003576