Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
X. Beleuchtung.römisch zehn. Beleuchtung.
§ 43. Neben der nach § 10 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vorgesehenen Werksbeleuchtung sind die Bohrtürme, Maschinengebäude, Werkstätten und Arbeitsplätze bei mangelnder Tageshelle während des Betriebes den nachstehenden Bestimmungen entsprechend zu beleuchten. Paragraph 43, Neben der nach Paragraph 10, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vorgesehenen Werksbeleuchtung sind die Bohrtürme, Maschinengebäude, Werkstätten und Arbeitsplätze bei mangelnder Tageshelle während des Betriebes den nachstehenden Bestimmungen entsprechend zu beleuchten.
Dokumentnummer
NOR40003590