Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47cParagraph 47 c
Text
XII B. Feuersgefahr.römisch zwölf B. Feuersgefahr.
Begriffsbestimmung.
§ 47C. (1) Als feuergefährdete Betriebsbereiche gelten: Paragraph 47 C, (1) Als feuergefährdete Betriebsbereiche gelten:
alle Anlagen und Orte, bei denen leicht entzündliche oder leicht brennbare Stoffe vorhanden sind oder entstehen können und
auf allen Bohr- und Sondenplätzen ein Raum bis zu einer Entfernung von 30 m um das Bohrloch.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 47A Abs. 2 sind sinngemäß auf die feuergefährdeten Betriebsbereiche anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 47 A, Absatz 2, sind sinngemäß auf die feuergefährdeten Betriebsbereiche anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40003596